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Formalitäten, Rechtliches, Versicherungsfragen, Bank- und Geldangelegenheiten und anderer Papierkram....

Beitragvon Birgit » Mo 12. Okt 2009, 23:56

@Rainer: Danke für den Tip; is ja interessant. Ich les mir nebbich das "Kleingedruckte" selten durch.

Viele Grüße, Birgit
:smilie[186]
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Beitragvon oba » Di 13. Okt 2009, 17:35

tja, Versicherungen sind so ne Sache, wie auch die gegen Hundebisse

§1 nicht versichert sind Bisse von männlichen Hunden

§2 nicht versichert sind Bisse von weiblichen Hunden

§3 Zwitter fallen nicht unter die Bezeichnung Hund

immer schön lesen und wenns sein muss, mit der Lupe.

noch ein Link

Auslandsversicherungen

So ne richtig günstige für uns Gruftis ist mir allerdings noch nicht unter gekommen.

hG

Reiner
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Beitragvon Birgit » Di 13. Okt 2009, 18:21

Heißen Dank, nächster Link gesetzt.

Der Vergleich mit den Hundebissen passt super. Versicherungen sind immer nur dann flott und korrekt, wenns ums Beiträgekassieren geht. Bei Schadensregulierungen gibt's endlose Ausreden und Verzögerungstaktiken.

Hier streiten sich immer noch die Experten, ob nun Banken oder Versicherungen die größeren Verbrecher wären - ob man da je eine Antwort findet??? :smilie[126]
Viele Grüße, Birgit
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Beitragvon baykuþ » Di 13. Okt 2009, 19:08

Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat;


das heißt, Urlaub ja, eine eigene Wohnung/Haus in TR = keine Versicherung!

@ Oba

irgendwie komme ich nicht klar mit dem zitiertem Text.

Wenn ich den ersten Satz richtig lese dann ist sowohl das Staatsgebiet der BRD sowie das Staatsgebiet in dem der Versicherte einen Wohnsitz hat versicherungsmäßig
abgedeckt.

Macht die versicherte Person nur Urlaub = versichert !!!

Macht die versicherte Person Urlaub im Eigentum - nicht versichert ???

Hat die versicherte Person einen Wohnsitz angemeldet und Wohneigentum - was dann ???

Ich muß allerdings gestehen das ich mich mit der Problematik Wohnsitz anmelden "noch" nicht auseinander gesetzt habe.
Gruß aus Kiel Bernd . :smilie[165]

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Beitragvon melek » Mi 14. Okt 2009, 21:01

Merhaba Reiner,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort, auch lieben Dank an alle anderen, die sich an diesem Thema beteiligt haben.

In ca. 5 Jahren habe ich vor zu meinem Freund in die Türkei zu ziehen und möchte so gut wie möglich vorbereitet sein. Vielen Dank für eure Tipps, ich werde weiter recherchieren und vielleicht gibt es irgendwann eine gute Lösung für Rentner die im Ausland leben. Es werden ja ständig mehr, deshalb meine Hoffnung auf gute Angebote der Versicherungen.

liebe Grüße an alle, melek
kalbinin sesini dinle

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Beitragvon Gundi » Mi 14. Okt 2009, 23:01

Guten Abend alle,:smilie[175]

ich hab hier mal gelesen,
finde das sehr gut was ich hier
so erfahre,ich drucke mir alles raus
was ich denke was für mich wichtig ist,
denn ich weiß nicht ob ich alles wieder finde,
wenn ich es brauchen sollte.

so dann wünsche ich euch einen schönen Abend
bei uns ist es :smilie[184]

Liebe Grüße Gundi
:smilie[188]
Liebe Grüße aus dem
schönen Saarland 00

Gundi Bild


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Beitragvon oba » Do 15. Okt 2009, 00:27

Wenn ich den ersten Satz richtig lese dann ist sowohl das Staatsgebiet der BRD sowie das Staatsgebiet in dem der Versicherte einen Wohnsitz hat versicherungsmäßig abgedeckt.


genau das ist eben nicht der Fall.

Die Auslandskrankenversicherung mit dieser Klausel gilt nicht in D oder dort wo man einen Wohnsitz hat. Dabei ist es egal ob zur Miete oder Eigentum.

Das sind i.d.R. reine Reiseversicherungen.

Um einen Wohnsitz zu begründen, ist es egal ob man nun angemeldet ist oder nicht; allein die Tatsache, dass man dort dauerhaft (das muss nicht für immer sein, sondern kann auch zeitweilig sein) wohnt und nicht im Hotel o.ä. logiert, genügt um die Leistungspflicht auszuschalten.

Dazu sei auch noch mal darauf hingewiesen, dass das deutsche Melderecht keinen Zweitwohnsitz im Ausland kennt.

Es gibt nur einen Wohnsitz, entweder im Inland (D) oder im Ausland.

Wer sich länger als 6 Monate im Ausland (das muss nicht am Stück sein) lebt, hat dort seinen Lebensmittelpunkt und somit auch den Wohnsitz.

Reisekrankenversicherungen (die durchschnittlich 45 Tage abdecken), gehen mehr und mehr dazu über, im Schadensfall Unterlagen über die Auslandsaufenthaltsdauer anzufordern, z.B. Pass, Buchungsbelege oder Flugticket.

hG

Reiner
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Beitragvon pitty » Do 15. Okt 2009, 07:11

Jetzt habe ich auch mal meine Versicherungsunterlagen geprüft.

Ich habe seit Jahren eine Auslandskrankenversicherung. Dort steht in den Versicherungsbedingungen folgendes :

"(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland."

Außerdem hab ich noch eine private Zusatzversicherung für gesetzlich Krankenversicherte. Dort sind Auslandsreisen auch mit versichert. Dort steht :

"5 Auslandsreisen
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen bei jeder Auslandsreise
bis zu 42 Tagen. Bei Behandlung auf Auslandsreisen entfallen
die Wartezeiten gemäß § 3 MB/KK 2009.
Erstattungsfähig sind bei einer akut eintretenden Krankheit oder
Unfallfolge bzw. bei einer unvorhersehbaren, akuten Verschlechterung
eines bestehenden Leidens
a) die Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante
ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behandlung
einschließlich einfacher Füllungen, Arznei-, Heil- und Verbandmittel,
Röntgendiagnostik, Unterkunft und Behandlung im
Krankenhaus einschließlich Operationen und medizinisch notwendigen
Transportes zur stationären Behandlung.
Beteiligt sich die GKV an den entstandenen Aufwendungen, so
werden die nach Vorleistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen
Aufwendungen voll übernommen.
b) die Mehrkosten durch medizinisch notwendigen und
ärztlich angeordneten Rücktransport der versicherten Person
an ihren ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare
Krankenhaus in voller Höhe,
jedoch bei einem Ambulanzflug
 durch Vermittlung von Vertragspartnern des Deutschen Rings:
in voller Höhe,
 sonst: bis zu der Höhe, die bei einem Ambulanzflug durch
Vermittlung der Vertragspartner entstanden wäre.
c) die Kosten für die Bestattung am Sterbeort oder
Überführung an den letzten ständigen Wohnsitz:
bis zu 10.226, EUR.
Erstattungsfähig sind alle notwendigen Aufwendungen, die mit
der Bestattung am Sterbeort oder mit der Überführung an den
letzten ständigen Wohnsitz im unmittelbaren Zusammenhang
stehen. Den Rechnungsbelegen ist eine ärztliche oder amtliche
Bescheinigung über die Todesursache beizufügen.
Nicht geleistet wird für
 Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer
der Gründe für den Antritt der Reise waren;
 Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass
sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten,
es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten
oder eines Verwandten ersten Grades unternommen
wurde.
Als Ausland gelten alle Staaten außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland.


Danke auf jeden Fall für den Hinweis. Wahrscheinlich ging jeder von uns davon aus, wenn Auslandsreiseversicherung, dann ist man auch abgesichert.

lg Pitty
die einen kennen mich, die anderen können mich
pitty
 
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alles klar

Beitragvon baykuþ » Do 15. Okt 2009, 08:14

@ oba (Reiner)
wer lesen kann ist klar im Vorteil !! :smilie[121]
Ist halt so, dass man manchmal liest was so nicht da steht. Dank Deiner Darstellung und nochmaligem genauen lesen ist nun auch mir ein ganzer Kronleuchter aufgegangen.
Gruß aus Kiel Bernd . :smilie[165]

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.....diesesmal BKK....

Beitragvon Keykubat » Sa 24. Okt 2009, 12:52

....habe ich gerade in einem anderen Forum entdeckt...

http://www.gut-versorgt-in-der-tuerkei.de/

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