Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht folgt grundsätzlich dem ius sanguinis (Abstammungsprinzip), demzufolge die Staatsbürgerschaft vom Vater und (eingeschränkt auch) von der Mutter geerbt wird (Art. 1, 2 türk. StAG). Die Geburt auf türkischem Staatsgebiet verleiht die türkische Staatsangehörigkeit („ius soli“, Geburtsortsprinzip) nur, sofern das geborene Kind keine Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwerben kann (Art. 4 türk. StAG).
Für die Einbürgerung in der Türkei wird verlangt, dass die ausländische Person nach den eigenen nationalen Gesetzen volljährig ist, seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen den rechtmäßigen Wohnsitz in der Türkei hat, sich nachweislich in der Türkei dauerhaft niederlassen will, sittlich einwandfrei lebt, keine ansteckenden Krankheiten hat, ausreichende türkische Sprachkenntnisse besitzt und den Lebensunterhalt gesichert hat (Art. 6, 9 türk. StAG).
Der Erwerb ist erleichtert für Ehegatten von Türken (Art. 5 in Verbindung mit Art. 14, 42 türk. StAG), für staatenlose Adoptivkinder (Art. 3 türk. StAG) und für ehemalige türkische Staatsbürger (Art. 7, 8 türk. StAG). Das türkische Staatsbürgerschaftsrecht
erlaubt prinzipiell, jedoch nicht vorbehaltlos (Art. 25 a) türk. StAG),
die doppelte Staatsbürgerschaft.Quelle: Wikipedia
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