Die EU/EWR Bescheinigung enthält doch nur die Höhe der in der TR bezahlten Steuern auf Einkommen und nichts anderes, damit die angefallenen Steuern auf die deutschen ggf. angerechnet werden können.
Das Doppelbesteuerungsabkommen D/TR ist noch 2010 gültig und demnach werden Renten und ähnliche Einkommen in dem Staat besteuert, in dem sie anfallen/ausbezahlt werden. Eine Überweisung von D auf ein TR-Konto andert daran nichts, ebenso ob ein Wohnsitz in D besteht oder nicht.
da das EU/EWR-Certificate (English) ein amtliches Dokument ist und im Original unterschrieben werden muss
Das deutsche FA will vom Vordruck, egal ob in englisch, finnisch oder türkisch ggf. eh eine Übersetzung, den Vordrück gibts in ca. 15 Sprachen, auch in deutsch. Die türkischen Behörden unterzeichnen nichts ohne notariell beglaubigte Übersetzung oder eine Apostille der zuständigen Botschaft oder des Konsulates.
Was das DBA angeht, ist es von D gekündigt worden, somit ist auch D am Zug, Vorschläge zu unterbreiten.
Der Dumme ist eh der kleine Mann, der seine Rente aus D bezieht, die Firmen werden sich freuen, wenn sie die niedrigeren türkischen Steuersätze bezahlen müssen, falls überhaupt.
Ich bin mir nicht so sicher, dass Du die EWR-Bescheinigung brauchst oder doch besser den Vordruck zur Feststellung der beschränkten Steuerpflicht.
Beschränkte Einkommensteuerpflicht. Allgemein beschränkt steuerpflichtig ist, wer weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber Einkünfte aus dem Katalog der inländischen Einkünfte (§ 49 EStG) erzielt. Nur die in diesem Katalog (nicht enthalten sind zum Beispiel Zinsen aus einem Sparbuch) enthaltenen Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer, sofern sie aus dem Inland stammen. Auch hier sind Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
hG
Reiner