Heiraten in der Türkei

Formalitäten, Rechtliches, Versicherungsfragen, Bank- und Geldangelegenheiten und anderer Papierkram....

Heiraten in der Türkei

Beitragvon Klausi » Di 22. Feb 2011, 23:06

Hallo zusammen!
Mein Schatz und ich(deutsch-deutsch) möchten dieses Jahr heiraten :smilie[187] .
Nachdem wir uns in Alanya und natürlich auch in Mahmutlar sehr wohl fühlen, sind wir auf die Idee gekommen, uns dort zu trauen*g.Kann uns jemand Tipps geben, wie der Ablauf (Formalitäten)in der Türkei ist und was es zu beachten gibt, daß die Eheschließung auch in D anerkannt wird???
Danke für Eure Hilfe!!!!!
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Beitragvon Yilmaz » Do 24. Feb 2011, 04:21

Warum willst du denn in der Türkei nach türkischem Recht heiraten?
Oder willst du auf dem GenKonsulat (oder ist es nur Honorarkonsulat) in Antalya heiraten?
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Beitragvon saray_mah » Do 24. Feb 2011, 11:00

Heiratet doch einfach standesamtlich in Deutschland und nehmt dann Kontakt mit der christlichen Gemeinde, dem Pfarrer in Alanya, auf. Dann könnt ihr dort bestimmt ganz romantisch kirchlich heiraten.
Şeytan
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Beitragvon Klausi » Do 24. Feb 2011, 22:43

Danke für die Antworten!!
Der Gedanke ist einfach nur, ob eine standesamtliche Heirat in der Türkei möglich ist und was man beachten muß(wenn Heirat möglich),daß die Ehe nach deutschen Recht anerkannt wird.
Wir lieben eben das Land und wollten es damit ausdrücken.
Dann werden wir wohl "nur" flittern gehen können.
(16x werden wir noch wach, heißa, dann is Reisetach!!!!)
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Beitragvon Millinger » Fr 25. Feb 2011, 09:11

@Klausi

Nun das wirklich Simpelste wäre es doch, sich beim heisigen Standesamt zu erkundigen. Wenn die nicht wissen, wann eine Eheschliessung im Ausland auch hier anerkannt wird, wer dann????
Ich denke aber kaum, dass ihr in den knapp 2 Wochen alle erforderlichen Papiere ( und die logischer Weise auch in türkischer Sprache ) fristgerecht besorgen könnt, aber wahrscheinlich kamen die Hochtzeitspläne ganz plötzlich und überraschend, kennt' man ja :-))).

Grüße


*und immer dran denken: Lebensende mit drei Buchstaben?

E H E !! *Koppeinzieh'
carpe diem
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Beitragvon Klausi » Fr 25. Feb 2011, 20:18

Hihi,aber so eilig hab's ich auch nicht :smilie[127]
Jetzt erst mal dem kalten Wetter entfliehen(und wenn nur der Regen wärmer ist).
Das andere kommt im Herbst.
Grüße!!!!
Klausi
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Beitragvon Martina » Sa 26. Feb 2011, 21:27

Nächste Woche kann ichs Dir sagen.

Yilmaz, beim Eherecht gilt nicht der Ort der Eheschliessung, sondern der Lebensmittelpunkt als geltendes Eherecht, so hab ichs gelernt. ??
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Beitragvon Klausi » So 27. Feb 2011, 23:53

Hallo Martina,
na das wäre ja spitze.
Dann werden wir in gut zwei Wochen mal vorbeischauen.
Grüße
Klausi
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Beitragvon Millinger » Mo 28. Feb 2011, 09:16

1. Die Ehe, die im Ausland geschlossen wird, muss nach den dort geltenden gesetzlichen Regelungen geschlossen werden. (Also alle Papiere die ein türk. Brautpaar haben müssten, müsst ihr auch haben - in türkisch logo -.

2. Jedes Standesamt weiss, welche Voraussetzungen für eine Anerkennung in D erfüllt sein müssen.

3. Das Internet it voll von entsprechenden Quellen.

Google kann schon mal helfen.


Grüße
carpe diem
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Beitragvon Yilmaz » Mo 28. Feb 2011, 10:42

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und BefugnisseKonsulargesetz
§ 8 Vornahme von Eheschließungen, Anzeige von Geburten und Sterbefällen
(1) In den vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern besonders bezeichneten Konsularbezirken sind die Konsularbeamten befugt, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, sofern mindestens einer der Verlobten Deutscher und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Personenstandsgesetzes und der zu diesen Gesetzen ergangenen Ausführungsvorschriften; sie haben diese Vorschriften, soweit sie die Anmeldung der Eheschließung, die Prüfung der Ehefähigkeit, die Vornahme und Beurkundung der Eheschließung und die Ausstellung von Personenstandsurkunden über die Eheschließung betreffen, anzuwenden. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 45 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes ist das Auswärtige Amt; als Sitz des Standesbeamten im Sinne des § 50 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt der Sitz der Bundesregierung. Für die Befreiung eines ausländischen Verlobten von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
(2) Der bei der Eheschließung errichtete Heiratseintrag ist zusammen mit den von den Verlobten beigebrachten Urkunden und sonstigen die Eheschließung betreffenden Vorgängen unverzüglich, die für das Zweitbuch bestimmte Abschrift des Heiratseintrags am Jahresende dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) zu übersenden. Dieser gilt nach Zugang des Heiratseintrags als der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen worden ist.
(3) Die Konsularbeamten sind befugt, über die Anzeige der Geburt oder den Tod eines Deutschen eine von ihnen und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift ist mit den vorgelegten Unterlagen dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) zu übersenden.
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