von oba » Fr 21. Jan 2011, 00:13
gibt es.
In der Regel gilt hierfür das Stockwerkseigentumsgesetz ( auch wenn es sich um sog. Villenanlagen handelt). Es entspricht im wesentlichen dem deutschen Etageneigentums-gesetz.
Die Eigentümerversammlung bestimmt die Umlagen und Satzungen (Eintrag im Grundbuch).
Die umlagefähigen gemeinschaftlichen Verwaltungskosten sind folgende: Versicherungsprämien für das gesamte Haus, Kosten für laufenden Unterhalt, Ausbesserung und Verwaltung, Allgemeinstrom wie auch Fahrstuhl.
Darüber hinaus gehende Kosten, wie Rücklagen für grössere Renovierungen etc., können mit Mehrheit beschlossen werden.
Allerdings ist dies eher selten der Fall, notwendige Massnahmen werden dann als "Sonderzahlungen" umgelegt.
Was "notwendig" ist legt während des Verwaltungsjahres der gewählte Verwalter fest,ansonsten die Eigentümerversammlung, die durchaus geteilte Meinung über "Notwendigkeiten" haben kann, wegen "Schleppender" Zahlung der Verwaltungskosten, können Massnahmen manchmal auch nicht oder verspätet durchgeführt werden. Das ist nicht selten der Fall.
Frei nach dem Motto: ohne Moos, nix los.
hG
Reiner
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oba am Fr 21. Jan 2011, 00:14, insgesamt 1-mal geändert.
bir baþka Oba yok