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Wohnung und soziales Umfeld in Alanya

BeitragVerfasst: Fr 19. Jun 2009, 19:06
von Knerbse
Hallo,
wir wollen demnächst nach Alanya übersiedeln. Gibt es dort so etwas wie eine "deutsche Kolonien"?

In welchem Stadtteil sollte man eine Wohnung suchen mit der Möglichkeiten sich ein soziales Umfeld auch mit deutschsprachigen aufzubauen?

Ist es sinnvoll den ersten Wohnsitz in Deutschland zu halten?

Gibt es Möglichkeiten sich als Selbständiger/Rentner zu bestätigen (Job)?

BeitragVerfasst: Fr 19. Jun 2009, 19:47
von sigialanya
Hallo Kenbse !!!
Kennst du Alanya oder die Türkei schon, Wenn nicht mach mal Urlaub hier.

Hoþ geldiniz. Türkiye% 18 iþsiz var .. Almanca her zaman da bunu yapmak için çünkü daha az.
Ama hayat bir emeklilik kadar iyi olabilir. Para sizin getirmek zorundadýr. Her þey her zaman daha pahalýdýr. 1000, 00 ¬ olabilir Kapat.
Alanya Sigi!

BeitragVerfasst: Fr 19. Jun 2009, 20:09
von Micha
Hallo sigialanya
hast du heute zuviel Raki geschnüffelt?


in Alanya gibt es in vielen Häusern "Deutsche Kolonien"

Wenn Ihr Euren Deutschen Wohnsitz aufgebt wird euch
die Rente gekürzt. Von daher ist es sinnvoll einen
"Deutschen Wohnsitzbriefkasten" zu behalten.
Gruß

BeitragVerfasst: Fr 19. Jun 2009, 20:27
von sigialanya
Wenn Ihr Euren Deutschen Wohnsitz aufgebt wird euch
die Rente gekürzt.

Das war doch gestern , ist das nicht geändert worden.??
Aber richtig einen Briefkasten sollte man noch haben.

in Alanya gibt es in vielen Häusern "Deutsche Kolonien"

Nur die finde ich nicht mehr !

hast du heute zu viel Raki geschnüffelt? Ist Raki wieder in ?? Bin zur Zeit auf Stefans Weißbier.

Es ändert sich eben alles.

BeitragVerfasst: Sa 20. Jun 2009, 01:22
von oba
Wenn Ihr Euren Deutschen Wohnsitz aufgebt wird euch die Rente gekürzt. Von daher ist es sinnvoll einen "Deutschen Wohnsitzbriefkasten" zu behalten.


Das Gerücht hält scheints hartnäckig.

Seit es das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei gibt und das ist schon ziemlich lange, ist es bei der Altersrente egal ob man seinen Wohnsitz in D oder in TR hat.

Anders kann es bei beamtenrechtlichen Bezügen, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrenten aussehen oder aber, wenn im Rentenverlauf ausländische Rentenbeiträge auftauchen oder in den ehemaligen deutschen Ostgebieten Versicherungszeiten angefallen sind.

Da sollte man sich genauer bei seinem Versicherungsträger erkundigen.

Ferner kennt das deutsche Melderecht keinen Zweitwohnsitz im Ausland. Es gilt der Lebensmittelpunkt, also entweder D oder Ausland.Der einzige Ansprechpartner des Auslandsdeutschen ist dann die Botschaft oder das Konsulat.

Dass viele eine Briefkastenanschrift in D haben, dort auch noch gemeldet sind, steht auf einem anderen Blatt, das geht gut, solange keine schlafenden Hunde geweckt werden.

Es gibt immer noch reichlich "deutsche Kolonien" in der Gegend ob das aber erstrebenswert ist, dort zu wohnen, muss jeder für sich selbst entscheiden.

Da viele Besitzer mittlerweile aufgegeben haben und verkauft haben, auch an andere Ausländer und - man stelle sich das mal vor - sogar an Türken :smilie[112] (vorsichtshalber) - weichen diese "harten Kerne" immer mehr auf.

Im Prinzip ist Alanya ein Dorf, man trifft letztendlich immer wieder die gleichen Leute, je nach dem wo man verkehrt.

Bekanntschaften zu schließen dürfte offenen Menschen hier nicht schwer fallen.

Was die Beschäftigungssituation angeht, würde ich die eher als "bescheiden" ansehen, besonders für ältere Menschen.

Ich würde - bevor man die Zelte in D ganz abbricht, erst mal längere Zeit hier "probewohnen" und dann erst endgültig entscheiden.

Urlaub und dauerhaftes Wohnen in TR unterscheiden sich gewaltig. Allein das Klima ist gewöhnungsbedürftig, es ist was anderes, mal 3 Wochen im Sommer zu urlauben als 5 Monate Hitze am Stück.

hG

Reiner

BeitragVerfasst: Sa 20. Jun 2009, 09:59
von pitty
Wohnsitzverlegung in einen anderen Staat

Bitte beachten Sie, dass sich auch eine bereits bewilligte Rente bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat mindern oder sogar wegfallen kann. Sie sind daher gesetzlich verpflichtet, uns bei Verlegung Ihres Aufenthalts umgehend zu unterrichten. Dies dürfte auch in Ihrem Interesse liegen, denn Sie vermeiden so eventuelle Überzahlungen und Rückforderungen unsererseits. Über ihre Wohnsitzverlegung sollten Sie uns nach Möglichkeit schon 2 Monate vor Ihrem Verzug informieren, damit sich Ihre Zahlung nicht unnötig verzögert. Denn auch wenn sich Ihre Rentenhöhe nicht ändert, benötigen wir für die Umstellung Ihrer Zahlung aus technischen Gründen einige Zeit.

Zur Prüfung Ihres weiteren Anspruchs geben Sie bitte, soweit bekannt, an:

* Ihre Staatsangehörigkeit,
* Ihren beabsichtigten Aufenthaltsstaat,
* ob Sie sich dort nur vorübergehend oder dauerhaft aufhalten wollen,
* Ihre neue Anschrift,
* Ihre neue Bankverbindung (soweit möglich unter Angabe von BIC und IBAN) und
* das beabsichtigte Datum der Verlegung des Aufenthalts.


Bitte teilen Sie uns die vorgenannten Informationen, möglichst vollständig unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer mit, denn das erspart eventuelle Rückfragen. Nutzen Sie dazu unser Angebot unter Formulare und Publikationen.


Noch eine Empfehlung:
Selbstverständlich können Sie sich schon vor einem Entschluss zur Auswanderung bei uns nach ihren Ansprüchen im Ausland erkundigen. Dies hilft, unliebsame Überraschungen zu vermeiden! Bitte geben Sie dazu Ihre Staatsangehörigkeit sowie Ihren beabsichtigten Aufenthaltsstaat an und ob Sie sich dort nur vorübergehend oder dauerhaft aufhalten wollen. Um Verwechslungen zu vermeiden, machen Sie bitte in Ihrer Anfrage deutlich, dass es sich nur um eine Auskunft zu den Folgen eines eventuellen Auslandsverzuges handeln soll. Zur Kranken- und Pflegeversicherung im Ausland wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Sollten Sie sich dann zu einer Auswanderung entschließen, teilen Sie uns dies bitte rechtzeitig mit.



Deutsche und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten erhalten Deutsche und die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ihre volle Rente aus allen Beitrags- und beitragsfreien Zeiten wie bei Aufenthalt in Deutschland. Das gilt auch für die Zahlung aus Zeiten, die außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden (Reichsgebiets-Beitragszeiten/Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG).
Zu einer Minderung der Rente kann es aber kommen, wenn die Rente auf dem Rentenabkommen mit Polen vom 9.10.1975 beruht oder in der deutschen Rente auch ausländische Versicherungszeiten nach einem Abkommen der früheren DDR enthalten sind.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten erhalten Deutsche und die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ihre Rente in voller Höhe nur aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls anteilig aus den zurückgelegten beitragsfreien Zeiten.

Staatsangehörige eines Abkommensstaates

Die zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen sehen ebenfalls eine Gleichstellung der Staatsangehörigen des anderen Abkommensstaates mit einem Deutschen vor. Bei den Abkommen mit der Türkei und Tunesien wirkt sich diese Gleichstellung aber nur aus, wenn die gleichgestellten Ausländer ihren Aufenthalt im anderen Vertragsstaat haben, nicht jedoch bei Aufenthalt außerhalb der beiden Abkommensstaaten.



kopiert von der Seite der Deutschen Rentenversicherung

lg
pitty

BeitragVerfasst: Sa 20. Jun 2009, 14:09
von Birgit
boahhh

BeitragVerfasst: Sa 20. Jun 2009, 14:19
von celikaile
:smilie[123] :smilie[187] :smilie[119]
Sehr gut Pitty
wer will ich habe auch noch eine Bröschüre von rentenamt über das Deutsch-türkische abkommen...

BeitragVerfasst: Sa 20. Jun 2009, 14:46
von oba
das Abkommen gibts auch hier:

Deutsch/türkischen Abkommen

hG

Reiner

BeitragVerfasst: Sa 20. Jun 2009, 15:20
von Birgit
"Deutsch/türkischen Abkommen"

Vielen Dank, das wird meine Lektüre im Flieger am Montag Abend.

Viele Grüße, Birgit