Immobilieninhaberanfrage!!

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Beitragvon oba » Do 28. Mai 2009, 18:56

Hallo Martina,

meinst Du das?

Information zur Änderung des Grundbucheintrags (TAPU) Ø Ein Eigentümer kann allein keinen Antrag für seine eigene Immobilie stellen. Ø Der Antrag muss von sämtlichen Parteien gemeinsam gestellt werden. Ø Der Verwalter ist verpflichtet die Antragstellung durchzuführen. Benötigte Dokumente: · Kopie des Passes oder Personalausweises · Wertdeklaration der Immobilie (erhältlich bei der zuständigen Gemeinde) · Bauaufsichtliche Zulassung (Iskan) für jede Wohneinheit einzeln (erhältlich bei der zuständigen Gemeinde) Beglaubigung erforderlich! · Für jede Wohneinheit eine eigene Erdbebenversicherungspolice (DASK) · Feststellung und Bestätigung der Lage des Teilgrundstücks, auf dem das Gebäude steht, durch das Kjatasteramt (kann vom Verwalter oder einer bevollmächtigten Person für alle Wohnparteien vorgenommen werden) · Vorlage der oben genannten Dokumente beim Grundbuchamt (Tapu Müdürlüðü) · Das Grundbuchamt fordert nach Durchsicht der Dokumente ein Schreiben des Finanzamts (Vergi Dairesi) · Mit diesem Schreiben und den übrigen Dokumenten erhält jede Wohneinheit ein neues korrigiertes Tapu beim Grundbuchamt Für sämtliche Dokumente, Beglaubigungen, Schreiben etc. und die Erdbebenversicherung (falls nicht vorhanden) fallen ca. insgesamt 250 TL an Kosten pro Wohneinheit an. Für Gebäude, die bisher nicht über eine bauaufsichtliche Zulassung (Iskan) verfügen, kann kein neues Tapu beantragt werden. Für diese Gebäude fällt (vorerst) kein Bußgeld an. Fallbeispiele: Frage 1: was ist, wenn im Grundbuch einer Wohnung oder Villa zwei (oder mehr) Personen eingetragen sin? Muss dann alles in doppelter Ausfertigung vorgelegt werden? Antwort 1: die Eigentümer müssen den Antrag gemeinsam stellen. Es ist jedoch nur ein Iskan, eine Erdbebenversicherung und ein Tapu nötig. Frage 2: was passiert, wenn der Eigentümer einer Wohneinheit verstorben ist und Angehörige nicht auffindbar sind und diese Einheit mit hohen Schulden (Steuern, Umlagen etc.)belastet ist? Antwort 2: der Hausverwalter ist berechtigt, die Schuld zu begleichen und die nötigen Schrite zu unternehmen. Anschließend kann die Wohneinheit zur Begleichung der Auslagen des Verwalters (der Eigentümergemeinschaft) zwangsversteigert werden. Frage 3: was ist, wenn für eine Wohneinheit eine Erdbeben- oder andere Hausversicherungen abgeschlossen werden soll? Können diese auch nach dem 28. November 2009 von Parteien abgeschlossen werden, die ihr Tapu noch nicht haben korrigieren lassen? Antwort 3: der Abschluss von Versicherungen ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Hier gibt es keine Einschränkungen. Frage 4: können Wohneinheiten, die vor oder nach Ablauf der Frist am 29. November 2009 ihr Grundbuch noch nicht haben umschreiben lassen, verkauft werden? Antwort 4: hier gibt es keine Einschränkungen. Der Verkauf darf getätigt werden. GGf. muss die Erdbebenpflichtversicherung nachbezahlt werden.


Dafür, dass die 2 Jahre schon amtlich sind, konnte ich bislang nirgendwo eine Bestätigung finden.

Die viel zitierten "70%" Iskan-Nichtbesitzer beziehen sich m.W. auf Istanbul, hier dürfte der Anteil derer, die ein Iskan haben, wesentlich höher liegen.

Die Neuregelung gilt nicht nur für Etageneigentum, sondern auch für Besitzer in Villenparks etc.

I.d.R. werden dort 2 Tapus ausgestellt, eins für das Wohneigentum (einschl Grund) selbst und ein zweites für den Anteil am Gemeinbesitz.

hG

Reiner
bir baþka Oba yok ;-)
oba
 
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